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In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verkaufen die Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhersteller ihre Produkte über Netze von
Vertriebspartnern. Für den Bereich der Kraftfahrzeuge werden diese Vertriebspartner allgemein als „Händler“ bezeichnet. Kraftfahrzeughersteller und andere Unternehmen verfügen auch über Netze von zugelassenen
Werkstätten. Ein derartiges Vertriebs- oder Werkstättennetz umfasst eine Reihe ähnlicher Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und den einzelnen Händlern bzw. Werkstätten. Im Wettbewerbsrecht werden diese
Vereinbarungen als vertikale Vereinbarungen bezeichnet, da der Hersteller und der Händler oder die Werkstatt auf einer jeweils anderen Ebene der Produktions- und Vertriebskette tätig sind. Artikel 81
EG-Vertrag gilt für Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können und den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel
81 ist, dass die betreffenden Vereinbarungen geeignet sind, sich spürbar auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken. Dies wird in der Regel der Fall sein, wenn sich ein Netz von Vereinbarungen auf das gesamte
Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckt. In den Fällen, in denen die erste Voraussetzung erfüllt ist, verbietet Artikel 81 Absatz 1 Vereinbarungen, die den Wettbewerb in erheblichem Maß beschränken oder verfälschen
2. Dies kann zutreffen, wenn in vertikalen Vereinbarungen nicht nur Preis
und Menge für eine spezifische An- und Verkaufstransaktion festgelegt werden, sondern dem Lieferanten oder Käufer auch Beschränkungen auferlegt werden (im Folgenden als „vertikale Beschränkungen“ bezeichnet).
2 Artikel 81 Absatz 1 lautet: „Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder
bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen
Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im
Wettbewerb benachteiligt werden; e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum
Vertragsgegenstand stehen.“ Aufgrund von Artikel 81 Absatz 3
gilt dieses Verbot nicht für Vereinbarungen, deren Nutzen - z. B. durch eine Effizienzsteigerung - so groß ist, dass er die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Vereinbarung überwiegt. Solche Vereinbarungen
sind nach Artikel 81 Absatz 3 freigestellt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die sich ergebenden Verbesserungen in angemessenem Umfang auch den Verbrauchern zugute kommen. Oft hängt es von der Struktur des Marktes
ab, ob eine vertikale Vereinbarung den Wettbewerb tatsächlich beschränkt und im Einzelfall ihr Nutzen größer ist als ihre wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen. Dies muss grundsätzlich in jedem Einzelfall geprüft
werden. Allerdings kann die Kommission eine Freistellung für Gruppen von Vereinbarungen durch eine Verordnung gewähren. Solche Verordnungen werden allgemein als „Gruppenfreistellungsverordnungen“
bezeichnet. So hat die Kommission zum Beispiel mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 eine Gruppenfreistellungsverordnung für Liefer- und Vertriebsvereinbarungen erlassen. Diese gilt grundsätzlich für vertikale Vereinbarungen in allen Zweigen der Industrie und
des Handels. Hat die Kommission jedoch eine sektorspezifische Gruppenfreistellungsverordnung erlassen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 im betreffenden Wirtschaftszweig nicht anwendbar. Im Kraftfahrzeugsektor gibt
es seit geraumer Zeit eine spezifische Gruppenfreistellungsverordnung. Die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission, die bisherige spezifische Verordnung für den Kfz-Sektor, trat am 30. September 2002 außer Kraft und wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission
vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (im Folgenden: „die Verordnung“ oder „die neue Verordnung“) ersetzt. Die neue Verordnung gilt in
der Europäischen Union und auch im EWR. Mit der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen neuen Verordnung
wurden eine Reihe von erheblichen Veränderungen in Bezug auf die Freistellung von Vertriebsvereinbarungen für neue Kraftfahrzeuge und Ersatzteile vorgenommen. Ferner wurden durch sie bedeutende Neuerungen
hinsichtlich der Freistellung von Vereinbarungen über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen durch zugelassene und
unabhängige Werkstätten sowie andere unabhängige Marktbeteiligte wie Pannendienste, Ersatzteilhändler und Einrichtungen der Aus-
und Weiterbildung von Kraftfahrzeugmechanikern eingeführt.
In Einklang mit der allgemeinen Politik der Kommission, den Betroffenen ausreichend Zeit für die Anpassung an einen neuen Rechtsrahmen zu geben, wird die neue Verordnung erst nach Ablauf der Übergangsfristen am 29. September 2003 voll anwendbar sein.
Folgen des neuen Konzepts für den allgemeinen Kraftfahrzeugvertrieb und -Kundendienst Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist eine spezifische Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor. Sie betrifft Vereinbarungen für den Vertrieb von neuen
Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen sowie Vertriebsvereinbarungen, die sich auf die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen durch zugelassene Werkstätten beziehen. Ferner befasst sie sich mit der Frage
des Zugangs zu technischen Informationen für unabhängige Marktbeteiligte, die direkt oder indirekt an der Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen beteiligt sind, wie zum Beispiel unabhängige Werkstätten, und mit
dem Zugang zu Ersatzteilen. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 enthält strengere Bestimmungen als die zuvor geltende Verordnung (EG) Nr. 1475/95 und die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999. Hierdurch sollen die in diesem
Sektor festgestellten wettbewerbsrechtlichen Probleme beseitigt werden. Die vorliegenden Zahlen zeigen, dass sowohl der Anschaffungspreis als auch die Instandsetzungs- und Wartungskosten jeweils rund 40 % der
gesamten Kosten des Besitzes eines Autos ausmachen. Daher ist der
Wettbewerb auf den Märkten für den Vertrieb von Neufahrzeugen und auf den Instandsetzungs- und Wartungsmärkten für die Verbraucher von gleich großer Bedeutung. Deshalb bezieht sich die Verordnung auf beide Bereiche. In
ihrem Bewertungsbericht vom 15. November 2000 kommt die Kommission zum Schluss, dass bestimmte wesentliche Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 nicht erreicht wurden. Eine Anwendung der allgemeinen vertikalen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999)
würde auch nicht alle im Bewertungsbericht aufgezeigten Probleme beseitigen. Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 verfolgte Ansatz ist sachlich strenger und daher eindeutiger, obwohl er auf demselben
nicht-präskriptiven Konzept beruht wie die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999. In Bezug auf den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge baut die Verordnung auf den folgenden Grundsätzen auf: -
Verbot der Kombination von selektivem Vertrieb mit Alleinvertrieb, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 zulässig war. Um in den Genuss der neuen Verordnung zu kommen, müssen sich die Hersteller bei der
Zulassung ihrer Händler entweder für die Schaffung eines selektiven oder eines Alleinvertriebssystems entscheiden; - Stärkung des Wettbewerbs zwischen Händlern
in verschiedenen Mitgliedstaaten (markeninterner Wettbewerb) und Verbesserung der Marktintegration, insbesondere indem keine Freistellung für Vertriebsvereinbarungen vorgesehen wird, in denen der passive Verkauf beschränkt wird, sowie für Vertriebsvereinbarungen in selektiven Vertriebssystemen, in denen der aktive Verkauf beschränkt wird und schließlich für Klauseln (häufig als „Standortklauseln“ bezeichnet), durch die es Händlern in selektiven Vertriebssystemen verboten wird, zusätzliche Geschäftsstellen an anderen Orten im gemeinsamen Markt zu eröffnen;
-Wegfall der Verpflichtung, dass ein Unternehmen
sowohl den Verkauf als auch den Kundendienst durchführen muss. Den Händlern in es nach der neuen Verordnung gestattet, Kundendienst und Instandsetzungsarbeiten an zugelassene Werkstätten weiterzuvergeben, die zum
zugelassenen Werkstättennetz der betreffenden Marke gehören und daher die Qualitätsstandards des Herstellers erfüllen;
In Bezug auf die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen
beruht die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 auf demselben strengeren Ansatz, während bestimmte Elemente der bisher geltenden Verordnung
(EG) Nr. 1475/95 beibehalten werden, da die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 keine Bestimmungen enthält, die auf die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen ausreichend zugeschnitten sind. Angesichts der Höhe der
Ausgaben von Verbrauchern für die Instandsetzung und Wartung ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Verbraucher
zwischen verschiedenen Alternativen wählen können und dass alle Marktbeteiligten (Händler, zugelassene und unabhängige Werkstätten, einschließlich Karosseriewerkstätten, Schnellreparaturketten und Servicezentren)
Dienstleistungen von guter Qualität anbieten und dadurch zur Sicherheit und Zuverlässigkeit der Fahrzeuge beitragen können. Die folgenden
Ziele werden mit der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 in den Bereichen Instandsetzung und Wartung verfolgt: – Die Hersteller sollen insoweit Auswahlkriterien für zugelassene Werkstätten festlegen können, als hierdurch
nicht die Ausübung der in der Verordnung verankerten Rechte verhindert wird. – Wenn ein Lieferant neuer Kraftfahrzeuge Qualitätskriterien
für die zu seinem Netz gehörigen zugelassenen Werkstätten festsetzt, muss gewährleistet sein, dass sich alle Marktbeteiligten, die diese Kriterien erfüllen, dem Netz anschließen können. Dieser Ansatz wird den Wettbewerb
unter den zugelassenen Werkstätten ausweiten, da er sicherstellt, dass sich Marktbeteiligte mit den nötigen Fachkenntnissen überall niederlassen können, wo es Geschäftsmöglichkeiten gibt. – Der Zugang der zugelassenen Werkstätten zu Ersatzteilen, die mit den vom Fahrzeughersteller verkauften Teilen in Wettbewerb stehen, soll verbessert werden.
– Die Wettbewerbsposition unabhängiger Werkstätten soll bewahrt und gefestigt werden; derzeit führen sie durchschnittlich rund 50 % aller
Reparaturen an Kraftfahrzeugen durch. Die
Verordnung verbessert ihre Position, indem sie ihre Möglichkeiten für den Zugang zu Ersatzteilen und technischen Informationen entsprechend dem technischen Fortschritt, insbesondere in Bezug auf elektronische
Fahrzeugkomponenten und Diagnoseausrüstung, erweitert. Das Recht des Zugangs wird auch auf die fachliche Ausbildung und alle Arten von Werkzeugen ausgeweitet, da der Zugang zu allen vier Elementen erforderlich ist,
damit ein Marktbeteiligter Kundendienstleistungen erbringen kann. Ein wünschenswerter und bedeutender Nebeneffekt dieses
erweiterten Zugangs ist eine Verbesserung der fachlichen Fertigkeiten der unabhängigen Werkstätten, was der Verkehrssicherheit und den Verbrauchern im Allgemeinen zugute kommt. Berücksichtigt man all
diese Aspekte, so stärkt die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 den Wettbewerb auf den Märkten für den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge und für den Kundendienst. |